Die Abgeordnetendiäten
Fulltime-Job mit angemessenem Einkommen
Die Mitglieder des Landtages haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Diäten), die ihre Unabhängigkeit sichern soll. Diese Regelung gehört wie die Indemnität oder Immunität zu den Schutzrechten der Abgeordneten. Dahinter steht der berechtigte Anspruch der Öffentlichkeit, dass Volksvertreter unabhängig sein sollen. Ohne Diäten könnten nur Personen mit Vermögen oder hohen Einkünften ein Mandat wahrnehmen. In diesem Fall wäre die Mehrheit der Bevölkerung vom Parlament ausgeschlossen.
Materielle Unabhängigkeit ist ebenso wie das Recht auf Immunität oder Indemnität eine unabdingbare Voraussetzung für parlamentarische Arbeit frei von Zwang, Einschüchterung und Abhängigkeiten. Und nur, wenn die Diäten eine ausreichende Existenzgrundlage bieten und der Bedeutung des Amtes gerecht werden, können die Landtagsmitglieder sich voll auf ihre Arbeit als Volksvertreter konzentrieren.
Seit dem 1. Juli 2024 beträgt die Grundentschädigung der Abgeordneten 8.108,57 Euro und die Aufwandsentschädigung 1.717,67 Euro.
Diätenkommission und Indexverfahren
Die Frage der Angemessenheit von Diäten ist angesichts knapper öffentlicher Kassen stets ein heikles Thema. Schon weil die Parlamente die Höhe der Diäten selbst entscheiden müssen - so eine Feststellung des Bundesverfassungsgerichts -, reagiert die Öffentlichkeit häufig mit dem Vorwurf der Selbstbedienung. Aus diesem Grund lässt der Niedersächsische Landtag eine neutrale Diätenkommission jeweils zu Beginn der Wahlperiode darüber urteilen, ob die Abgeordnetenentschädigung angemessen ist. Ihre Feststellungen und gegebenenfalls ihre Empfehlungen teilt sie der Landtagspräsidentin mit. Diese veröffentlicht den Bericht der Kommission, sodass der Landtag für erforderlich gehaltene Gesetzesbeschlüsse fassen kann.
Während der laufenden Wahlperiode wird die Grundentschädigung über ein Indexverfahren jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst. Maßstab für die Anpassung ist die Entwicklung des Nominallohnindexes in Niedersachsen im vorausgegangenen Jahr, die vom Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) festgestellt und der Landtagspräsidentin jeweils bis zum 2. Mai mitgeteilt wird. Diese veröffentlicht die Mitteilung als Drucksache. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn sie durch den Landtag bestätigt wird. Ist das der Fall, veröffentlicht die Landtagspräsidentin den neuen Betrag der Grundentschädigung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt. Entsprechendes gilt für die steuerfreie Aufwandsentschädigung – nur, dass die Basis für die indexbasierte Anpassung die Entwicklung der Preise für die Güter ist, die üblicherweise für die Wahrnehmung des Landtagsmandats benötigt werden.