Mitglieder des Landtages
Hinweise zur Veröffentlichung der Angaben gemäß den Verhaltensregeln für Abgeordnete des Niedersächsischen Landtages
I. Kategorien der Veröffentlichung
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In den letzten zwei Jahren vor der Mitgliedschaft im Landtag der aktuellen Wahlperiode ausgeübte selbstständige oder unselbstständige Berufstätigkeit sowie gesetzliche oder vertragliche Berechtigungen, Tätigkeiten nach dem Ende der Mandatszeit fortsetzen zu dürfen
(Abschnitt I Abs. 1 Nrn. 1 und 4 der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Niedersächsischen Landtages – VR –, Nummer 2 der Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für die Mitglieder des Niedersächsischen Landtages – AB VR –)
Die Angaben zu Nummer 1 werden im Handbuch und auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landtages veröffentlicht (Abschnitt II Satz 1 VR).
- Entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden
(Abschnitt I Abs. 2 Nr. 1 VR, Nummern 3, 5 und 10 AB VR) - Tätigkeiten in Unternehmen
(Abschnitt I Abs. 2 Nr. 2 VR, Nummer 3 AB VR) - Tätigkeiten in Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts
(Abschnitt I Abs. 2 Nr. 3 VR, Nummer 3 AB VR) - Tätigkeiten in Vereinen, Verbänden oder ähnlichen Organisationen oder in Stiftungen des privaten Rechts
(Abschnitt I Abs. 2 Nr. 4 VR, Nummer 3 AB VR) - Vereinbarungen über die Übertragung von Tätigkeiten oder die Zuwendung von Vermögensvorteilen
(Abschnitt I Abs. 2 Nr. 5 VR, Nummer 8 AB VR) - Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften
(Abschnitt I Abs. 2 Nr. 6 VR, Nummer 9 AB VR)
Aufgeführt werden nur diejenigen Kategorien, zu denen Angaben vorliegen.
Der Hinweis „Keine veröffentlichungspflichtigen Angaben“ bedeutet, dass das Mitglied des Niedersächsischen Landtages keine nach den Verhaltensregeln veröffentlichungspflichtigen Tätigkeiten, Einkünfte oder Beteiligungen mitgeteilt hat.
II. Veröffentlichung von Tätigkeiten
Funktionen in den Parteien werden nicht veröffentlicht, es sei denn, sie werden entgeltlich ausgeübt. Berufliche Tätigkeiten, die bei Erwerb der Mitgliedschaft im Niedersächsischen Landtag der aktuellen Wahlperiode seit mindestens zwei Jahren nicht mehr ausgeübt werden, werden nicht veröffentlicht. Der ehrenamtliche Charakter einer Tätigkeit wird auf Hinweis des Mitgliedes des Niedersächsischen Landtages mit veröffentlicht.
III. Veröffentlichung von Einkünften
Bei Einkünften von mehr als 1.000 Euro in einem Monat oder 10.000 Euro im Jahr (Abschnitt I Abs. 3 VR, Nummer 4 AB VR) aus einer Tätigkeit oder einem Vertrag der Kategorien 2 bis 6, wird eine Einkommensstufe veröffentlicht (Abschnitt II Sätze 3 bis 6 VR):
Stufe 1 (Einkünfte über 1.000 Euro bis 3.500 Euro),
Stufe 2 (Einkünfte bis 7.000 Euro),
Stufe 3 (Einkünfte bis 15.000 Euro),
Stufe 4 (Einkünfte bis 30.000 Euro),
Stufe 5 (Einkünfte bis 50.000 Euro),
Stufe 6 (Einkünfte bis 75.000 Euro),
Stufe 7 (Einkünfte bis 100.000 Euro),
Stufe 8 (Einkünfte bis 150.000 Euro),
Stufe 9 (Einkünfte bis 250.000 Euro) und
Stufe 10 (Einkünfte über 250.000 Euro).
Bei einmaligen Einkünften wird vor der Angabe der Stufe das Jahr des Zuflusses genannt (z. B. „2023, Stufe 3“).
Regelmäßige monatliche Einkünfte über 1.000 Euro werden mit der Angabe „monatlich“ veröffentlicht (z. B. „monatlich, Stufe 2“). Regelmäßige monatliche Einkünfte bis zu 1.000 Euro, die zu einem Jahresbetrag über 10.000 Euro führen, werden mit der Angabe „jährlich, Stufe 3“ veröffentlicht.
Regelmäßige jährliche Einkünfte zu einer Tätigkeit werden unter der Angabe „jährlich“ veröffentlicht (z. B. „jährlich, Stufe 2“). Unregelmäßige Einkünfte eines Kalenderjahres werden mit der der Jahressumme entsprechenden Stufe veröffentlicht (z.B. „2023, Stufe 3“).
Für die Höhe der Einkünfte sind nach den Verhaltensregeln die geleisteten Bruttobeträge einschließlich Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen maßgebend. Unberücksichtigt bleiben insbesondere eigene Aufwendungen, Werbungskosten und sonstige Kosten aller Art. Die Höhe der Einkünfte aus einer Tätigkeit bezeichnet nicht das zu versteuernde Einkommen.
Soweit sich für anzeigepflichtige Tätigkeiten, die in Personen- oder Kapitalgesellschaften ausgeübt werden, Bruttobeträge nicht ermitteln lassen, werden die ausgekehrten Anteile am Gesellschaftsgewinn mit der Angabe „Gewinn“ veröffentlicht (z.B. „2023, Stufe 3, Gewinn“).
Bei gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrechten und gesetzlichen oder vertraglichen Verschwiegenheitspflichten kann für die Veröffentlichung statt der Angabe von Namen und Sitz des Mandanten, Vertragspartners, Kunden usw. eine anonymisierte Form gewählt werden, z.B. „Mandant 1“, „Kunde 2“ usw. (Abschnitt I Abs. 5 VR, Nummer 10 AB VR).
Da zu den anzeigepflichtigen Einkünften auch Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen (z.B. die Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten durch einen Veranstalter) gerechnet werden, ist die gleichzeitige Veröffentlichung einer Stufe und der Angabe „ehrenamtlich“ möglich.
Einkünfte aus Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften (Abschnitt I Abs. 2 Nr. 6 VR) sind nicht veröffentlichungspflichtig (Abschnitt I Abs. 3 VR).