Gesetzgebung

Rednerpult im Plenarsaal

Bedeutung von Gesetzen

Gesetze sind Spielregeln für das Miteinander in unserer vielfältigen Gesellschaft.

Wir alle haben unterschiedliche Interessen und Bedürfnisse. Damit diese möglichst in Einklang gebracht werden, braucht es Regeln, nach denen wir unser Zusammenleben gestalten – für alle tragbar und nachvollziehbar. Diese Regeln begegnen uns als Gesetze ständig im Alltag, ohne dass wir uns dessen immer bewusst wären: auf der Straße, in der Schule, in der Universität oder im Straßenverkehr. In unserer Gesellschaft gibt es fast keinen Bereich mehr, der nicht durch Gesetze geregelt ist. Das schafft Verlässlichkeit und Transparenz.

Rechtliche Regelungen gibt es auf ganz unterschiedlichen Ebenen: Gesetze regeln die Rechtsbeziehungen unter Bürgerinnen und Bürgern, zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Verwaltung, zwischen den Bundesländern und Bund und letztlich zwischen souveränen Staaten.

Gesetze schränken uns einerseits ein, enthalten viele verschiedene Verbote und Gebote. Andererseits schützen dieselben rechtlichen Vorschriften unsere eigenen Rechte, auch gegenüber dem Staat. So versucht die Rechtsordnung, die Spannungen zwischen den Rechten des Einzelnen und den Ansprüchen der Gemeinschaft ständig auszubalancieren.

Gesetzesbücher in der Bibliothek des Landtages.
Landes-, Bundes- und Europa-Politik: Gesetze werden auf vielen Ebenen verabschiedet. (© Focke Strangmann)

Gesetzgebungskompetenz

Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern

Die Gesetzgebung gehört zu den elementarsten Aufgaben der Parlamente. Der Niedersächsische Landtag ist das Parlament Niedersachsens. Er verabschiedet die Gesetze, die im Bundesland Niedersachsen gelten. Das Land Niedersachsen ist aber wiederum Teil der föderal organisierten Bundesrepublik Deutschland. Die Landesparlamente und der Bundestag haben somit unterschiedliche Kompetenzen bei der Gesetzgebung. Grundsätzlich gilt: Die Länder haben das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz – anders ausgedrückt: die Bundesverfassung – dem Bund nicht explizit entsprechende Befugnisse zuweist. So ist es in Artikel 70 des Grundgesetzes bestimmt. Bei den Angelegenheiten, die ausschließlich den Bund betreffen, hat der Landtag kein Mitspracherecht. Dazu gehören beispielsweise die Außenpolitik, Verteidigung oder das Währungs- und Geldwesen.

Der Niedersächsische Landtag verfügt über eine eigene Gesetzgebungskompetenz auf folgenden Gebieten, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist:

  • Landes- und Kommunalverfassungsrecht

  • Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Polizeirecht)

  • Schul- und Hochschulrecht

  • Erwachsenenbildung

  • Verwaltungsverfahren und Verwaltungsorganisation

  • Denkmalschutz

  • Naturschutz-, Wasser- und Abfallrecht in Ausfüllung oder Ergänzung von Bundesrecht

  • Beamtenrecht in Ausfüllung von Bundesrecht

  • Bauordnungsrecht

  • Bereiche des Berufsrechts

In unserem föderalen System gibt es darüber hinaus einige Spezialformen der Gesetzgebung. Die sogenannte Abweichungsgesetzgebung erlaubt es den Bundesländern, von bestimmten Regelungen des Bundes im Bereich der Verwaltungsregelungen abzuweichen (Artikel 72 Absatz 3 Grundgesetz). Diese Befugnis der Länder erstreckt sich auf weite Teile des Umweltschutzes sowie das Recht der Hochschulzulassung sowie der Hochschulabschlüsse. Des Weiteren bestehen bundesrechtliche Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen, an deren Stelle die Bundesländer auch Gesetze erlassen können (Artikel 80 Absatz 4 Grundgesetz).

Die weitere gesetzgeberische Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern ist sehr komplex. Wie bereits erläutet, kann die Zuständigkeit für die Gesetzgebung grundsätzlich bei den 16  Bundesländern vermutet werden. Es sei denn, die Verfassung sieht es anders vor: Im Allgemeinen kann zwischen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 71 und 73 Grundgesetz) sowie der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 72 und 74 Grundgesetz) unterschieden werden.

Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz nur, wenn sie hierzu ausdrücklich durch ein Bundesgesetz ermächtigt werden. Im Zuge der konkurrierenden Gesetzgebung können die Länder eigene Gesetze erlassen, und soweit der Bund von seinem Recht zur Gesetzgebung keinen Gebrauch macht. Eine genaue Auflistung der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen findet sich im Grundgesetz ab Artikel 70. Ein weiterer wichtiger Grundsatz in diesem Zusammenhang: Alle Gesetze, die von den Bundesländern jeweils selbst beschlossen werden, haben nur Geltung für das jeweilige Bundesland. Nur die Gesetze, die der Bund beschließt, sind für alle 16 Bundesländer bindend.

Neben der bundesdeutschen Ebene gibt es eine weitere: die europäische. Die Bundesrepublik Deutschland ist Teil der Europäischen Union (EU) – und das hat auch Einfluss auf die Kompetenzen des Niedersächsischen Landtages. Das Landesparlament erlässt Gesetze zur Anpassung und Umsetzung von unionsrechtlichen Verordnungen und Richtlinien. 

Vollbesetzter Plenarsaal
Im Plenum des Landtages wird über alle Gesetze abgestimmt. (© Focke Strangmann)
Abgeordnete sitzen am Tische bei einer Ausschussberatung.
In den Ausschüssen werden Gesetzesvorhaben im Detail beraten. (© Focke Strangmann)
Flaggen vor dem Landtagsgebäude
Die Flaggen zeigen es: Politik findet in einem System verschiedener Ebenen statt. (© Tom Figiel)

Der Weg von der Idee bis zum fertigen Gesetz

Es braucht viel Zeit, bis aus einer politischen Idee ein konkretes Gesetz wird. Aus guten Gründen: Die intensive Beratung eines Gesetzentwurfes im Plenum sowie in den Fachausschüssen sorgt für Qualität; durch den aufwendigen Gesetzgebungsprozess kann eine Vielzahl von Meinungen und Interessen einbezogen werden – um am Ende ein möglichst wirksames Gesetz zu verabschieden. Im Folgenden sind die verschiedenen Stationen auf dem langen Weg zum fertigen Gesetz erläutert.