Kontrolle

Umfassende Kontrolle durch das Parlament

Der Landtag ist ein Kontrollorgan mit sehr umfassenden, in der Verfassung verankerten Rechten. Es ist eine der zentralen Aufgaben des Parlamentes, die Landesregierung, die maßgeblich die Politik Niedersachsens prägt, eingehend und dauerhaft zu kontrollieren. Ein großes Repertoire an Fragerechten sowie ein weitreichendes Untersuchungsrecht stehen dem Landtag als Kontrollinstrumente zur Verfügung. Diese Kontrollaufgabe der Volksvertretung ist ein wesentliches Merkmal eines parlamentarischen Regierungssystems wie dem unseren. Die Regierung wird nicht direkt vom Volk gewählt, sondern von einer Mehrheit des Parlamentes. Die so gewählte Regierung ist ab dem Zeitpunkt ihrer Wahl vom Vertrauen der parlamentarischen Mehrheit abhängig und kann jederzeit abgewählt werden, wenn eine Mehrheit der Mitglieder des Landtages eine neue Ministerpräsidentin oder einen neuen Ministerpräsidenten wählt. Dieses spezielle Verfahren wird als konstruktives Misstrauensvotum bezeichnet; die Abwahl einer Regierungschefin oder eines Regierungschefs ist nur möglich, wenn im gleichen Zuge eine oder ein neuer gewählt wird (Artikel 32 der Niedersächsische Verfassung). Dieser immense Einfluss des Parlamentes ist ein Ausdruck der repräsentativen Demokratie: Die Mitglieder des Landtages sind die einzig direkt gewählten Vertreterinnen und Vertreter aller Menschen in Niedersachsen.

Weitere Rechte eines unabhängigen Parlamentes

Eng mit den parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten verknüpft sind einige Rechte, die die Unabhängigkeit des Landtages – zum Beispiel zur Kontrolle der Regierung – absichern.

Selbstversammlungsrecht

Der Landtag bestimmt selbst, wann er zu einer Sitzung zusammenkommt. Und auch die Themen und den Umfang der jeweiligen Sitzung legt er eigenständig fest. Dies klingt zunächst wie eine formelle Selbstverständlichkeit. Doch das Recht, eine Versammlung des Parlamentes eigenständig und ausschließlich durch das Parlament selbst anzuberaumen, garantiert, dass niemand – auch nicht die Landesregierung – vorschreiben kann, wann und ob bestimmte Themen im Plenum debattiert werden.

Geschäftsordnungsrecht

Die Geschäftsordnung ist so etwas wie die Gebrauchsanweisung für das parlamentarische Arbeiten. Die Geschäftsordnung konkretisiert verfassungsrechtliche Rechte und Verfahren. Weiter enthält sie Vorschriften über Aufgaben und Zusammensetzung des Präsidiums oder die Ordnung der Plenar- und Ausschusssitzungen. Zu Beginn jeder Wahlperiode gibt sich jedes Parlament selbst eine (neue) Geschäftsordnung. Niemand anderem außer dem Landtag selbst ist es gestattet, die Regeln für die parlamentarische Beratung festzulegen.

Wahlprüfungsrecht

Gibt es Zweifel an der Gültigkeit einer Landtagswahl, ist das Parlament befugt, dies auf Antrag zu überprüfen und über die eingereichten Einsprüche zu entscheiden.

Selbstauflösungsrecht

Die Landesverfassung (Artikel 10 und 30) gibt dem Landtag das Recht, sich selbst aufzulösen und so für Neuwahlen zu sorgen. Hiervon kann der Landtag durch Beschluss einer einfachen Mehrheit Gebrauch machen, wenn innerhalb von 21 Tagen nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Landtages oder nach dem Rücktritt einer Landesregierung die neue Regierungsbildung nicht erfolgreich ist. Ohne diesen konkreten Grund kann sich der Landtag nur dann auflösen, wenn zwei Drittel seiner anwesenden Mitglieder, mindestens aber die Mehrheit aller Mitglieder es beschließen.

Teilung und Verschränkung – das Zusammenspiel der Staatsgewalten

Ausschnitt aus der Niedersächsischen Verfassung
"Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus", so steht es in der Landesverfassung. (© Focke Strangmann)

Die Verteilung der Gesetzgebung (Legislative) an den Landtag, der Gesetzesausführung (Exekutive) an die Landesregierung sowie der Rechtsprechung (Judikative) an unabhängige Gerichte steht für das Prinzip der Gewaltenteilung – ein Merkmal aller modernen Demokratien. Die Verteilung von Macht sowie eine gegenseitige Unabhängigkeit und Kontrolle sorgen dafür, dass Machtmissbrauch verhindert wird, vor allem vom Staat gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern.

Das klassische Prinzip der Gewaltenteilung, häufig auch bekannt unter dem englischen "checks and balances", liegt in parlamentarischen Regierungssystemen wie in Niedersachsen jedoch nicht in Reinform vor. Zwar ist die Gerichtsbarkeit vollumfänglich unabhängig gegenüber Parlament und Regierung. Exekutive und Legislative stehen sich jedoch nicht als reine Gegenspieler gegenüber. Im Gegenteil: Landtag und Landesregierung sind personell eng miteinander verflochten, die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident stammen aus dem Parlament, präziser formuliert: aus der Regierungsmehrheit, und werden von ihm gewählt. Diese Verschränkung der Gewalten wird im Plenarsaal besonders augenfällig: Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident hat sowohl einen festen Platz auf der Regierungsbank als auch im Plenum, in den Reihen der eigenen Fraktion. Die Regierungsfraktionen haben ein großes Interesse, die von ihr getragene Regierung zu unterstützen. Schließlich setzt diese Regierung die politischen Programme der Parlamentsmehrheit in der Praxis um. Somit kommt der Opposition noch stärker die Kontrollfunktion gegenüber der Regierung zu. Sie ist unabdingbarer Bestandteil einer funktionierenden repräsentativen Demokratie.

Landtag = Gesetzgebende Gewalt (Legislative)

  • Der Landtag besteht aus den direkt gewählten Volksvertreterinnen und Volksvertretern, den Abgeordneten.
  • Der Landtag hat unter den Verfassungsorganen eine herausgehobene Stellung: Er wird als einziges dieser Organe unmittelbar vom Volk gewählt. Mit anderen Worten: Er hat die größte demokratische Legitimation.
  • Der Landtag erlässt die Landesgesetze, die von der Regierung ausgeführt werden, und kontrolliert die Landesregierung.
  • Oberste Repräsentantin des Landtages ist die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident.

Landesregierung = Ausführende Gewalt (Exekutive)

  • Der vom Landtag gewählte Ministerpräsident sowie die Ministerinnen und Minister bilden die Landesregierung, auch “Kabinett” genannt.
  • Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ernennt die Ministerinnen und Minister, die dann vom Landtag bestätigt werden müssen. 
  • Oberste Repräsentantin oder oberster Repräsentant der Landesregierung ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. Ihre oder seine Behörde ist die Staatskanzlei. Die Behörden der anderen Mitglieder der Landesregierung heißen Ministerien. 
  • Zur Exekutive gehören zwar auch die Ministerien und deren nachgeordnete Behörden, das Verfassungsorgan selbst ist aber die Landesregierung.
  • Die Landesregierung führt die vom Landtag erlassenen Landesgesetze aus und hat in bestimmten Fällen gegenüber dem Parlament eine besondere Informationspflicht.

 

Staatsgerichtshof = Rechtsprechende Gewalt (Judikative)

  • Der Niedersächsische Staatsgerichtshof ist das Verfassungsgericht Niedersachsens.
  • Der Staatsgerichtshof setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, an dessen Spitze die Präsidentin oder der Präsident des Staatsgerichtshofes steht.
  • Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes werden vom Landtag gewählt. 
  • Der Staatsgerichtshof entscheidet unter anderem über verfassungsrechtliche Streitigkeiten oberster Landesbehörden, Streitigkeiten bei der Durchführung direktdemokratischer Elemente sowie die Vereinbarkeit von Landesgesetzen mit der Landesverfassung oder bei Abgeordnetenanklagen.
  • Zur Judikative gehören auch alle übrigen Gerichte, aber nur der Staatsgerichtshof ist Verfassungsorgan.