Fragerecht
Das Fragerecht
Nur wer fragt, kann kontrollieren: Das vielfältige Fragerecht der Abgeordneten sowie der Fraktionen ist ein essenzielles Instrument für die parlamentarische Kontrolle der Landesregierung. In der Landesverfassung ist ein umfassendes Auskunfts- und Fragerecht verbrieft. Die Regierung muss Anfragen des Parlaments rasch, detailreich und bestmöglich beantworten. Das Fragerecht hat eine Reihe verschiedener Ausprägungen. Je nach politischer Dringlichkeit und erwarteter inhaltlicher Tiefe wird das Instrumentarium von den Parlamentsmitgliedern variiert. Der Verantwortung, dem Parlament Rede und Antwort zu stehen, kann sich die Regierung nicht einfach entziehen. Eng verbunden mit dem Fragerecht ist das Zitierrecht des Plenums sowie der einzelnen Ausschüsse. Die Abgeordneten können die Anwesenheit jedes Regierungsmitgliedes, verfassungsrechtlich abgesichert, verlangen. Die Mitglieder der Regierung sowie die Beauftragten der Regierung – wie etwa die Landesbeauftragte für den Datenschutz – haben wiederum Zutritt zu den Sitzungen des Plenums und der Fachausschüsse.
Verfassungsrechtliche Verpflichtung der Regierung
"Anfragen von Mitgliedern des Landtages hat die Landesregierung im Landtag und seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten."
Artikel 24 Absatz 1 der Niedersächsischen Verfassung
Die verschiedenen Ausprägungen des Fragerechts
Große Anfragen
Eine Fraktion oder mindestens zehn Mitglieder des Landtages können eine Große Anfrage schriftlich an die Regierung richten. Sie betreffen häufig niedersachsenweite Herausforderungen und werden im Plenum verlesen, beantwortet und ausgiebig debattiert.
Kleine Anfragen zur schriftlichen und zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung
Mit kleinen Anfragen zur schriftlichen und kurzfristigen schriftlichen Beantwortung können auch einzelne Mitglieder des Landtages die Regierung befragen. Diese Anfragen müssen von der Landesregierung schriftlich beantwortet werden. Eine Debatte im Plenum findet nicht statt. Häufig thematisieren diese Einzelanfragen regionale Themen im Flächenland Niedersachsen.
Kleine Anfragen für die Fragestunde
Das Recht, Kleine Anfragen für die Fragestunde einzureichen, haben ausschließlich die im Landtag vertretenen Fraktionen. Die Fraktionen können nach einer vom Ältestenrat festgelegten Reihenfolge Kleine Anfragen zur mündlichen Beantwortung in der Fragestunde an die Landesregierung richten. Die Anfrage wird im Plenum von einem Mitglied der fragestellenden Fraktion vorgetragen und von der Landesregierung mündlich beantwortet. Im Anschluss kann jede Fraktion bis zu zwei Zusatzfragen stellen, die wiederum separat beantwortet werden. Danach eröffnet die Landtagspräsidentin eine zeitlich begrenzte Aussprache. Die Anfragen im Rahmen der Fragestunde sollen überörtliche Bedeutung haben.
Dringliche Anfragen
Dringliche Anfragen sind ein sehr wichtiges Element des Fragerechts wenn es darum geht, aktuelle, oft politisch brisante Fragen aufzuklären. Jede Fraktion kann in jedem Tagungsabschnitt eine Anfrage dieser Art an die Landesregierung richten. Im Rahmen der Behandlung im Plenum wird die Anfrage zunächst vorgetragen und dann von der Landesregierung beantwortet. Anschließend kann jede Fraktion bis zu fünf Zusatzfragen stellen, die wiederum beantwortet werden.
Aktuelle Stunden
Eine besondere Funktion hat die Aktuelle Stunde, die es in der Regel in jedem Tagungsabschnitt gibt. In dieser Kurzdebatte geht es überwiegend um Angelegenheiten von ganz allgemeinem, häufig aktuellem Interesse. Nicht immer geht es ausschließlich um landespolitische Themen, sondern auch um Themenfelder der Bundes- und der Europapolitik. Jede Fraktion hat das Recht, einen Antrag für eine Aktuelle Stunde einzureichen. Die Tragweite der debattierten Themen sowie die enge Redezeitbegrenzung auf fünf Minuten pro Fraktion machen den besonderen Reiz dieses Formates aus – insbesondere für Besucherinnen und Besucher sowie die Medien.