Wahlen im Landtag
Nicht ohne das Parlament: Die Wahlaufgaben des Landtages
Der Landtag wird nicht nur als einziges Verfassungsorgan auf Landesebene direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt. Die Mitglieder des Landtages wählen selbst, um über die Besetzung anderer Verfassungsorgane und weiterer Institutionen zu entscheiden. Die vielseitigen Wahlaufgaben des Landesparlamentes stellen neben der Verabschiedung von Gesetzen, der Kontrolle der Regierung sowie der Ausübung des Haushaltrechtes eine zentrale Funktion dar und sind ein weiterer Ausdruck dafür, wie die verschiedenen Staatsgewalten miteinander verschränkt sind. Besonders hervorzuheben ist die Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten als Regierungschefin oder Regierungschef – ohne den Willen des Parlamentes gibt es keine Regierung.
Wahl der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten
Gleich zu Beginn einer Wahlperiode wählen die Mitglieder des Landtages die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Schriftführerinnen und Schriftführer. Gemeinsam bilden sie das Präsidium – ein Leitungsgremium des Niedersächsischen Landtages. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident ist protkollarisch gesehen die "erste Frau bzw- der erste Mann im Bundesland Niedersachsen", noch vor der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten.
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Parlaments obliegt die Leitung der Plenarsitzung im Sinne der Geschäftsordnung. Sie oder er repräsentiert den Landtag nach außen, leitet die Landtagsverwaltung und übt das Hausrecht sowie die Ordnungs- und Polizeigewalt im Parlamentsgebäude aus. Nicht zuletzt nimmt die oberste Vertreterin oder der oberstge Vertreter der Volksvertretung Petitionen entgegen und steht den Bürgerinnen und Bürgern bei parlamentarischen Anliegen zur Verfügung.
Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache gewählt. Die Abstimmung findet durch eine geheime Wahl statt. So legt es die Niedesächsische Verfassung in Artikel 29 Absatz 1 fest. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident legt die Richtlinen der Regierungspolitik fest und bestimmt damit maßgeblich das Regierungshandeln. Die Regierungschefin oder der Regierungschef führt den Vorsitz der Landesregierung, leitet deren Geschäfte und vertritt das Bundesland Niedersachsen nach außen, soweit dies nicht Aufgabe der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten ist. Der Landtag wirkt darüber hinaus an der Regierungsbildung mit. Zwar beruft die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die weiteren Mitglieder der Regierung selbst. Die Landesregierung als Ganzes muss jedoch durch den Landtag bestätigt werden – so wirkt das Parlament an der Regierungsbildung mit.
Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofes
Der Staatsgerichtshof in Bückeburg ist so etwas wie das Verfassungsgericht Niedersachsens. Die neun Mitglieder und die neun stellvertretenden Mitglieder werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Landtages für sieben Jahre gewählt. Eine Wiederwahl kann einmalig stattfinden. Der Staatsgerichtshof, ein eigenes Verfassungsorgan, ist gegenüber dem Landtag und der Regierung unabhängig und wacht seit seiner Gründung im Jahr 1955 über die Einhaltung der Niedersächsischen Verfassung.
Wahlen der Mitglieder des Landesrechnungshofes
Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Landesrechnungshofes sind mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Landtages zu wählen (Artikel 70 Absatz 1 der Niedersächsischen Verfassung). Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Der Vorschlag für die personelle Besetzung stammt von der Landesregierung. Die weiteren Mitglieder werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtages ernannt (Paragraph 4des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof ).
Alle Mitglieder verfügen über richterliche Unabhängigkeit. Aufgabe des Landesrechnungshofes ist es, die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung zu prüfen. Darüber berichtet der Rechnungshof an den Landtag und unterrichtet die Landesregierung. Zudem obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs die gesetzlich zugewiesene Aufgabe der überörtlichen Kommunalprüfung.
Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung
Die Bundesversammlung kommt allein zu einem Zweck zusammen: der Wahl der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, dem Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Landesparlamenten gewählt werden.