Direkte Demokratie

Besucherinnen und Besucher drängen sich in der Eingangshalle des Landtages.

Volksinitiative - Volksbegehren - Volksentscheid

Unsere Demokratie ist eine repräsentative Demokratie. Dennoch sind in der Niedersächsischen Verfassung verschiedene Instrumente der direkten Demokratie verankert: Die Artikel 47 bis 49 der Landesverfassung ermöglichen den niedersächsischen Bürgerinnen und Bürgern eine unmittelbare Beteiligung an demokratischen Vorgängen.

Durch die Abstimmungsinstrumente Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid — auch Plebiszite genannt — können die Bürgerinnen und Bürger selbst bewirken, dass sich der Niedersächsische Landtag mit gewissen Themen beschäftigen oder über Gesetzentwürfe beschließen muss. Darüber hinaus können sie selbst abschließend über Gesetzentwürfe abstimmen, die durch ein Volksbegehren eingebracht wurden.

Zuständig für das Volksabstimmungsrecht in Niedersachsen ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport. Zusammen mit der Landeswahlleiterin gewährleistet das Ministerium, dass die Wahlrechtsgrundsätze auch hier eingehalten werden. Die Niedersächsische Verfassung regelt die Grundsätze direkter Demokratie in Niedersachsen, die Einzelheiten regelt das Niedersächsische Volksabstimmungsgesetz.

Volksabstimmung oder Petition: Das Volk entscheidet nicht nur an der Wahlurne. (© Niedersächsischer Landtag)

Das sind die Möglichkeiten

Volksinitiative

Artikel 47 der Niedersächsischen Verfassung

70.000 Unterschriften von wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger zwingen den Landtag, sich einem bestimmten Gegenstand der politischen Willensbildung zu befassen.

Volksbegehren

Volksbegehren – Artikel 48 der Niedersächsischen Verfassung

10 Prozent der Wahlberechtigten können verlangen, dass der Landtag aufgrund eines Gesetzentwurfs bestimmte Gesetze ändert, aufhebt oder erlässt.

Volksentscheid

Artikel 48 der Niedersächsischen Verfassung

Eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen – jedoch mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten – können die Verabschiedung eines Gesetzes bewirken, wenn der Landtag einem Volksbegehren nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten im Wesentlichen zustimmt. Mindestens 50 Prozent der Wahlberechtigten können eine Verfassungsänderung herbeiführen.

Weitere Informationen

Auf den Webseiten der Niedersächsischen Landeswahlleiterin finden Sie weitergehende Informationen z. B. zum Start und zum Ablauf einer Volksinitiative,  zu bisherigen Volksintitiativen und zum Ablauf von Volksbegehren:

 

Volksinitiative Volksbegehren Volksentscheid