Die Pflichten der Abgeordneten
Von Anwesenheitspflicht bis Zuwendungsverbot
Anwesenheitspflicht
Die Abgeordneten haben auch Pflichten: An Sitzungstagen zum Beispiel müssen sie in den Landtag kommen. Das wird auch überprüft: Die Parlamentarier tragen sich persönlich in Anwesenheitslisten ein. Wer – etwa durch eine Krankheit – fehlt, muss sich rechtzeitig bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten entschuldigen. Teilnehmen und Mitwirken ist also nicht nur ein Recht der Abgeordneten, sondern auch ihre Pflicht.
Ordnung im Parlament einhalten
Außerdem müssen sie die „Ordnung im Parlament“ wahren. Das bedeutet: Die Abgeordneten sollen sich im Landtag ordentlich benehmen. Fluchen oder einander beschimpfen ist nicht erlaubt. Es gibt auch noch andere Regeln im Landtag: Haben die Parlamentarier zum Beispiel Nebenjobs, muss die Präsidentin oder der Präsident darüber informiert werden. Grundsätzlich dürfen sie nebenbei arbeiten.
Unvereinbarkeit
Es lassen sich aber nicht alle Berufe mit einem Mandat vereinbaren. Beispiel Lehrerinnen und Lehrer: Als Angestellte des öffentlichen Dienstes oder Beamte müssen sie ihr Amt ruhen lassen, solange sie im Landtag sitzen. Erst danach können sie wieder auf ihre alte Stelle zurück. Dahinter steht das Prinzip der Gewaltenteilung: Die gesetzgebende Gewalt (Legislative), die ausführende Gewalt (Exekutive) und die rechtsprechende Gewalt (Judikative) sollen voneinander getrennt sein, damit die Macht des Staates nicht zu einseitig verteilt ist. Solange sie also Abgeordnete sind und Gesetze beschließen dürfen sie nicht gleichzeitig unterrichten. Denn dann wären sie Teil der Exekutive.
Zuwendungsverbot
Natürlich dürfen sich Abgeordnete auch nicht dafür bezahlen lassen, dass sie bestimmte Interessen im Landtag vertreten. Missbrauchen Abgeordnete ihre Position, nutzen ihre Macht aus oder lassen sich beispielsweise bestechen, können sie vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden.