Die Rechte der Abgeordneten
Schutzrechte
Behinderungsverbot
Wer in ein Parlament gewählt wird, soll Politik machen können, ohne dass ihn jemand unter Druck setzt oder einschüchtert. Deshalb gibt es besondere Schutzrechte für Abgeordnete. Zum Beispiel das Behinderungsverbot: Alle Kandidatinnen und Kandidaten können sich Urlaub für den Wahlkampf nehmen. Einmal gewählt, darf niemand gehindert werden, das Mandat anzunehmen und auszuüben. Abgeordnete können deswegen auch nicht von ihrem vorherigen Arbeitgeber entlassen werden.
Zeugnisverweigerungsrecht
Zudem dürfen sie Geheimnisse für sich behalten: Abgeordnete müssen niemanden Auskunft geben, wenn ihnen vertrauliche Dinge erzählt oder Unterlagen überreicht wurden. Das nennt man Zeugnisverweigerungsrecht und es gilt auch vor Gericht.
Immunität
Außerdem genießen die Volksvertreter Immunität: Das heißt, dass sie nicht von der Polizei und den Gerichten verfolgt werden können. Wie ungerecht, denkst Du dir jetzt vielleicht. Aber dieses Sonderrecht hat natürlich seinen Sinn: Könnten Abgeordnete schon bei bloßem Verdacht festgenommen werden, wäre der Landtag in seiner Arbeit stark behindert. Das Parlament könnte seine Aufgaben nicht mehr richtig erfüllen. Trotzdem dürfen Abgeordnete nicht machen, was sie wollen. Der Landtag kann ihre Immunität jederzeit aufheben. Und werden Abgeordnete auf frischer Tat ertappt, dann darf die Polizei auch sie festnehmen.
Indemnität — das Recht auf freie Rede
Im Gegensatz dazu kann der Landtag die Indemnität seiner Abgeordneten nicht aufheben. Indemnität bedeutet, dass Abgeordnete im Plenum und in den Ausschüssen sagen können, was sie wollen – und abstimmen dürfen, wie sie wollen. Die Indemnität sorgt dafür, dass sie im Parlament frei und ungezwungen ihre Meinung sagen können. Allerdings hat die Redefreiheit Grenzen: Abgeordnete, die andere Menschen verleumden – also bewusst falsche Dinge über jemanden behaupten, können gerichtlich verfolgt werden.
Mitwirkungsrechte
Abgeordnete dürfen an jeder Sitzung und Abstimmung des Landtages teilnehmen. Um selber aktiv zu werden, sind sie allerdings in vielen Fällen auf Partner im Parlament angewiesen: So müssen sich mindestens zehn Abgeordnete zusammentun, um zum Beispiel einen Gesetzentwurf einzubringen oder eine Große Anfrage an die Landesregierung zu richten. Mit dieser Einschränkung soll verhindert werden, dass der Landtag durch unzählige Anträge gelähmt wird, die ohnehin keine Mehrheit im Plenum fänden.