Abstimmungen

Der Landtag trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss. Dabei kann die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident die Abgeordneten durch Handzeichen, durch Aufstehen vom Platz, einzeln durch Namensaufruf oder durch Hammelsprung abstimmen lassen. Bei den meisten Entscheidungen gilt die relative Mehrheit (Mehrheit der abgegebenen Stimmen). Für besondere Entscheidungen verlangt die Verfassung aber qualifizierte Mehrheiten: etwa die absolute Mehrheit oder die Zwei-Drittel-Mehrheit.

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