Auflösungsrecht
Für die ungehinderte Wahrnehmung seiner Aufgaben muss das Parlament in allen Entscheidungen von der Landesregierung unabhängig sein. Deshalb stattet die Niedersächsische Verfassung den Landtag mit einer Reihe besonderer Rechte aus. Zum Beispiel mit dem Auflösungsrecht. Davon kann der Landtag durch Beschluss einer einfachen Mehrheit Gebrauch machen, wenn innerhalb von 21 Tagen nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Landtages oder nach dem Rücktritt einer Landesregierung die neue Regierungsbildung nicht zustande kommt. Ohne diesen konkreten Grund kann sich der Landtag nur dann auflösen, wenn zwei Drittel seiner anwesenden Mitglieder, mindestens aber die Mehrheit aller Mitglieder es beschließen.