Beratung

Der Landtag behandelt Gesetzentwürfe in der Regel in einer ersten und einer zweiten Beratung.

Die erste Beratung eines Gesetzentwurfs im Landtagsplenum kann stattfinden, nachdem der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung für die Sitzung genommen wurde. Am Ende dieser sogenannten Generaldebatte stimmen die Abgeordneten nur darüber ab, an welche Ausschüsse der Entwurf zur weiterführenden Bearbeitung überwiesen werden soll und welcher von ihnen der federführende Ausschuss ist.

Die zweite Beratung im Plenum gilt den Einzelheiten des Entwurfs. Dabei ruft die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident jeden einzelnen Teil des Gesetzentwurfs auf, der für sich behandelt werden soll. Am Ende der zweiten Beratung kann der Landtag den Entwurf als Ganzes oder Teile davon wieder an einen Ausschuss überweisen. Dessen Beratung folgt eine neue Beschlussempfehlung und danach eine dritte Beratung im Plenum. Dies soll im Interesse einer rationellen Gesetzesberatung aber möglichst nur dann geschehen, wenn Änderungsanträge vorliegen. Verzichtet der Landtag darauf, den Entwurf ein weiteres Mal an einen Ausschuss zu überweisen, so stimmen die Abgeordneten nach der zweiten Beratung über den Gesamtentwurf ab.