Einfache Mehrheit
Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Beschlussvorschlages.
Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Beschlussvorschlages.