Fragerecht

In Ausübung seiner Kontrollfunktion gegenüber der Landesregierung verfügt der Landtag über ein umfassendes Fragerecht, das er bei der Aktuellen Stunde, den Dringlichen und Mündlichen Anfragen sowie mit Hilfe von Großen und Kleinen Anfragen umsetzt. Nach Artikel 24 der Niedersächsischen Verfassung sind Anfragen von Mitgliedern des Landtages von der Landesregierung im Landtag und seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten.
Man nennt dieses Fragerecht auch Interpellationsrecht (lat.: interpellatio = Unterbrechung (im Reden); das Recht des Parlaments, die Regierung um Auskunft in konkreten Angelegenheiten zu ersuchen). Dazu gehört auch, dass das Parlament jederzeit die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung verlangen kann (Artikel 23 der Niedersächsischen Verfassung).