Nachrücker (Ersatzpersonen)
Scheiden Abgeordnete aus dem Parlament aus, so rücken von den Landeslisten der Parteien, für die sie in den Landtag gewählt wurden, die nächsten noch nicht berücksichtigten Kandidaten nach. Dies gilt auch, wenn die ausscheidenden Abgeordneten direkt gewählt worden waren. Sind auf der Landesliste keine Kandidaten oder Kandidatinnen mehr verfügbar, bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt.