Nebeneinkünfte/Nebentätigkeiten

Die Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages bestimmt, dass die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Landtages steht. Das Niedersächsische Abgeordnetengesetz sieht außerdem vor, dass Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf mögliche Interessenverknüpfungen hinweisen können, anzuzeigen und zu veröffentlichen sind. Das Nähere ergibt sich aus den Verhaltensregeln für die Mitglieder des Niedersächsischen Landtages und den Ausführungsbestimmungen dazu.

Die Verhaltensregeln verpflichten die Abgeordneten, der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten ihre zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit, entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat und Funktionen in Unternehmen sowie in Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts anzuzeigen. Auch Funktionen in Vereinen, Verbänden und privatrechtlichen Stiftungen sind anzeigepflichtig, genauso wie Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften und Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile. Anzuzeigen sind nicht nur Tätigkeiten, für die die Abgeordneten ein Entgelt erhalten, sondern auch ehrenamtliche Funktionen.

Die Einkünfte müssen für jede einzelne Tätigkeit angezeigt werden, sofern sie mehr als 1.000 Euro in einem Monat oder mehr als 10.000 Euro im Jahr betragen.

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