Sondersitzung

Nach Art. 21 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung in Verbindung mit § 63 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Landtages muss der Landtagspräsident unverzüglich zu einer Sitzung des Landtages einberufen, wenn dies ein Viertel seiner Mitglieder verlangt. Die Sitzung muss in angemessener Zeit, spätestens jedoch zwei Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.