Landtagswahlen
Verteilung der Sitze
5-Prozent-Klausel
Nur Parteien, die bei der Wahl die Fünf-Prozent-Grenze überwinden, werden bei der Sitzverteilung berücksichtigt (Fünf-Prozent-Klausel). Diese Sperrklausel verhindert eine Zersplitterung des Parlaments und gewährleistet seine politische Arbeitsfähigkeit.
Verteilung der Sitze nach d'Hondt
Die Aufteilung der Sitze auf die ins Parlament eingezogenen Parteien erfolgt nach einem bestimmten Auszählverfahren, dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren. Es ermittelt, wie viele Mandate auf jede Partei nach den für sie abgegebenen Zweitstimmen entfallen. Von dieser Zahl werden die errungenen Direktmandate abgezogen. Hat eine Partei mehr Sitze errungen, als ihr nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren zustehen, so behält sie diese Sitze als Überhangmandate. Damit dennoch die relative Stimmengewichtung unter den im Landtag vertretenen Parteien erhalten bleibt, wird zunächst die Mindestzahl der Sitze um die doppelte Zahl der Überhangmandate erhöht. Dann findet auf der Grundlage dieser Gesamtsitzzahl eine neue Verteilung der Mandate auf alle in den Landtag einziehenden Parteien statt.
Beispiel für das Verfahren nach d'Hondt
Die auf eine Partei entfallenden Stimmen werden so oft durch 1, 2, 3 usw. geteilt, bis aus den gewonnenen Teilungszahlen so viele Höchstzahlen ausgesondert sind, wie Sitze zu vergeben sind. In unserem Beispiel sind insgesamt 10 Abgeordnete zu wählen. Von 10.000 abgegebenen Stimmen entfallen auf Partei A 4.160, auf Partei B 3.380 und Partei C 2.460 Stimmen.
Partei A | Partei B | Partei C | ||||
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Teiler | Höchstzahl | Sitzfolge | Höchstzahl | Sitzfolge | Höchstzahl | Sitzfolge |
:1 | 4160 | 1 | 3380 | 2 | 2460 | 3 |
:2 | 2080 | 4 | 1690 | 5 | 1230 | 7 |
:3 | 1386 | 6 | 1126 | 8 | 820 | |
:4 | 1040 | 9 | 845 | 10 | ||
Sitze | 4 | 4 | 2 |