Landtagswahlen
Wählen und gewählt werden
An den Wahlen zum Niedersächsischen Landtag kann teilnehmen, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, mindestens 18 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten in Niedersachsen seinen Wohnsitz hat. Jede volljährige deutsche Bürgerin und jeder volljährige deutsche Bürger hat das Recht zu wählen (aktives Wahlrecht) oder sich wählen zu lassen (passives Wahlrecht). Dabei gelten die fünf Wahlprinzipien.
Mitglieder des Bundestages, der Bundesregierung, des Europäischen Parlaments sowie der Volksvertretungen und Regierungen anderer Länder dürfen dem Landtag nicht angehören.
Die fünf Wahlprinzipien
Der Grundsatz der allgemeinen Wahl besagt, dass alle volljährigen Deutschen wählen dürfen, unabhängig von Konfession, ethnischem Ursprung, politischer Überzeugung, Herkunft oder Geschlecht. Nur durch richterliche Entscheidung kann einer Person im Einzelfall das Wahlrecht aberkannt werden (z. B. verurteilten Mörderinnen und Mördern).
Eine unmittelbare Wahl ist eine Wahl ohne Zwischeninstanz. Das Wahlvolk wählt die Abgeordneten direkt, ohne Umwege über Institutionen wie beispielsweise ein Wahlmännergremium in den USA.
Das Prinzip der Gleichheit gebietet, dass jede Wählerstimme gleiches Gewicht – bekannt ist das historische Credo: one man, one vote – hat und dass alle Wahlbewerber und -bewerberinnen gleiche Chancen haben.
Als frei gilt eine Wahlentscheidung dann, wenn dabei von keinen anderen Personen oder Institutionen Druck ausgeübt wird und niemand wegen seiner Wahl oder Nicht-Wahl benachteiligt wird.
Das Prinzip einer geheimen Wahl drückt sich darin aus, dass jede und jeder unbeobachtet wählen kann und niemandem offenbaren muss, wen er gewählt hat. Die geheime Wahl wird durch die geschlossene Wahlkabine und die zu verschließenden Briefumschläge unterstrichen.