Allgemeine Hinweise
Wer ist petitionsberechtigt?
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert „jedermann“ das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden (= Petitionen) an die zuständigen Stellen und – vor allem – an die Volksvertretungen, die Parlamente, zu wenden. Bewusst hat der Verfassungsgeber dieses Grundrecht jedem eingeräumt, der sich durch eine Verwaltungsentscheidung benachteiligt fühlt oder Bitten und Vorschläge zur Gesetzgebung vorbringen will. Es steht Minderjährigen, Ausländern, unter Betreuung stehenden Personen oder Strafgefangenen genauso zu wie etwa Verbänden, Bürgerinitiativen, Vereinen und Unternehmen. Überdies ist das Petitionsrecht zwar ein persönliches Recht, kann aber auch für andere mit deren Einverständnis und auch in Angelegenheiten, die nicht individueller Natur sind, sondern das Allgemeinwohl berühren, wahrgenommen werden. Nicht petitionsberechtigt sind dagegen Behörden, zu denen auch die Schulen gehören. Sie sind als organisatorische Teile des Staatsaufbaus nicht selbst Träger von Grundrechten.
Adressat und Form
Für den Niedersächsischen Landtag bestimmte Petitionen oder Eingaben, beide Begriffe meinen dasselbe, sind an die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages (Hannah-Arendt-Platz 1, 30159 Hannover) zu richten. Für die Einreichung einer Online-Petition beachten Sie bitte unsere allgemeinen Hinweise zur Einreichung einer Online-Petition.
Damit das Petitionsrecht möglichst effektiv wahrgenommen werden kann, gibt es außer der Schriftform keinerlei Formvorschriften. Da das Petitionsrecht ein „persönliches Recht“ ist, bedarf es jedoch grundsätzlich der eigenhändigen Unterzeichnung einer Eingabe. Zuschriften, die lediglich per E-Mail – und sei es auch mit faksimilierter Unterschrift – übersandt werden, erfüllen dieses Erfordernis nicht.
Die Petition ist nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebunden. Ebenso müssen ihr im Regelfall nicht Unterlagen zur Begründung beigefügt werden. Es genügt völlig, wenn das Anliegen in kurzen Worten geschildert wird und – soweit es sich auf Behördenhandeln bezieht – die Behörde und die Verwaltungsentscheidung, um die es geht, möglichst konkret bezeichnet wird. Aus der Petition sollte schließlich deutlich werden, welche Erwartung an den Landtag sich damit verbindet.
Grenzen des Petitionsrechts
Zwar vermittelt der Wortlaut des Artikels 17 Grundgesetz zunächst den Eindruck, als könne oder müsse sich das Parlament mit jeder Bitte und Beschwerde befassen. Indes ergeben sich die Grenzen des Petitionsrechts aus dem Gesamtgefüge unserer Verfassung.
- So ist der Niedersächsische Landtag nicht zuständig für die Überprüfung des Verwaltungshandelns der Behörden des Bundes und der der Aufsicht des Bundes unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Zuständig ist in diesen Fällen der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages (Platz der Republik 1, 11011 Berlin).
- Entsprechendes gilt für das Handeln der Behörden eines anderen Bundeslandes. Hier sind die dortigen Landtage und deren Petitionsausschüsse oder Bürgerbeauftragte zuständig.
- Dem Landtag ist wegen der in Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der Richter eine inhaltliche Überprüfung oder gar Korrektur gerichtlicher Entscheidungen verwehrt. Denn die Richter sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Dies hat zur Folge, dass richterliche Entscheidungen nur von den zuständigen Gerichten und nur im Rahmen der von der Rechtsordnung dafür vorgesehenen Verfahren (Beschwerde-, Berufungs- Revisionsverfahren etc.) aufgehoben oder verändert werden können. Der Landtag könnte nur prüfen, ob den tätig gewordenen Richtern Dienstpflichtverletzungen anzulasten sind, wenn sich aufgrund des Sachverhaltes dafür ein Anlass bietet.
- Ebenso wenig dürfen privatrechtliche Streitigkeiten, etwa mit Geschäfts- oder Vertragspartnern, Nachbarn oder Verwandten einer Überprüfung unterzogen werden.
- Entscheidungen der Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Selbstverwaltungsangelegenheiten unterliegen nur einer eingeschränkten (Rechts-)Kontrolle durch den Landtag. Denn Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes garantiert ihnen – ebenso wie Artikel 57 Absatz 1 der Niedersächsischen Verfassung – das Recht, ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Zwar unterstehen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben der Kommunalaufsicht, die sicherstellt, dass die Gemeinden und Landkreise bei Erfüllung dieser Aufgaben die Gesetze beachten. Die Kommunalaufsichtsbehörden dürfen jedoch nur im Interesse des öffentlichen Wohls eingreifen, nicht aber mit dem Ziel, einem Einzelnen zu seinem Recht zu verhelfen – zumal, wenn diese Rechte etwa durch Widerspruch oder Klage, im eigenen Namen geltend gemacht werden können.
- Bloße Kommentare zu politischen Entscheidungen oder Meinungsäußerungen, denen das Ziel einer sachlichen Überprüfung nicht zu entnehmen ist, sowie Zuschriften, deren Inhalt sich in Beschimpfungen oder Beleidigungen erschöpft, sind keine Eingaben im Sinne des Artikel 17 Grundgesetz. Anonyme Zuschriften werden nicht bearbeitet.