Zuständigkeiten und Verfahren

Papierstapel

Petitions- oder Fachausschuss?

Das Parlament ist zur Behandlung aller ihm zugehenden und in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Eingaben verpflichtet. In einer Wahlperiode erhält der Niedersächsische Landtag etwa 6.000 Eingaben. Eingehende Zuschriften werden von der Landtagsverwaltung zunächst mit Blick auf die Zuständigkeit des Landtages und die Frage, ob es sich dabei um eine Petition im Sinne des Art. 17 des Grundgesetzes handelt, "vorgeprüft". Danach überweist die Landtagspräsidentin die Eingabe zumeist dem Petitionsausschuss zur Beratung. Grundsätzlich ist der Petitionsausschuss zuständig für die vorbereitende Beratung der an den Landtag gerichteten Bitten und Beschwerden. Dies gilt aber nicht für Petitionen, die sich unmittelbar auf einen Beratungsgegenstand (Gesetz oder Antrag) beziehen, der in einem anderen Ausschuss beraten wird. Diese Petitionen werden in den entsprechenden Fachausschüssen behandelt. Die Beschlussempfehlung des Ausschusses, mit der die Eingabe abgeschlossen werden soll, wird vom Landtag in der öffentlichen Plenarsitzung beraten und entschieden. Der gefasste Beschluss wird der Einsenderin oder dem Einsender anschließend durch ein Schreiben der Landtagspräsidentin/des Landtagspräsidenten oder einer Vizepräsidentin/einem Vizepräsidenten mitgeteilt.

Bedeutung der Beschlüsse

Bitten und Beschwerden, die das Verwaltungshandeln des Landes, das heißt, der Behörden des Landes und das der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (vornehmlich also der Gemeinden und Landkreise) betrifft, kann der Landtag nicht selbst abhelfen. Denn die "vollziehende Gewalt" obliegt nach Art. 28 Absatz 1 der Niedersächsischen Verfassung der Landesregierung und wird gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verfassung durch sie und die ihr nachgeordneten Behörden ausgeübt. Insoweit haben die Beschlüsse zu Eingaben mithin den Charakter von Empfehlungen. Anders verhält es sich dagegen bei Bitten und Beschwerden zur Landesgesetzgebung. In diesen Fällen kann der Landtag kraft seiner Gesetzgebungskompetenz selbst die für erforderlich erachteten gesetzgeberischen Schritte einleiten.

Die Beschlussarten

Die Beschlussmöglichkeiten des Landtages zu Eingaben ergeben sich aus Paragraf 52 Absatz 1 und 2 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages:

Arbeitsunterlagen
Grundsätzlich ist der Petitionsausschuss zuständig für die vorbereitende Beratung der an den Landtag gerichteten Bitten und Beschwerden, aber es gibt auch Ausnahmen. (© Tom Figiel)
Die Beschlussempfehlung der Ausschüsse wird im Plenum öffentlich besprochen. (© Focke Srangmann)