Zuständigkeiten und Verfahren
Petitions- oder Fachausschuss?
Das Parlament ist zur Behandlung aller ihm zugehenden und in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Eingaben verpflichtet. In einer Wahlperiode erhält der Niedersächsische Landtag etwa 6.000 Eingaben. Eingehende Zuschriften werden von der Landtagsverwaltung zunächst mit Blick auf die Zuständigkeit des Landtages und die Frage, ob es sich dabei um eine Petition im Sinne des Art. 17 des Grundgesetzes handelt, "vorgeprüft". Danach überweist die Landtagspräsidentin die Eingabe zumeist dem Petitionsausschuss zur Beratung. Grundsätzlich ist der Petitionsausschuss zuständig für die vorbereitende Beratung der an den Landtag gerichteten Bitten und Beschwerden. Dies gilt aber nicht für Petitionen, die sich unmittelbar auf einen Beratungsgegenstand (Gesetz oder Antrag) beziehen, der in einem anderen Ausschuss beraten wird. Diese Petitionen werden in den entsprechenden Fachausschüssen behandelt. Die Beschlussempfehlung des Ausschusses, mit der die Eingabe abgeschlossen werden soll, wird vom Landtag in der öffentlichen Plenarsitzung beraten und entschieden. Der gefasste Beschluss wird der Einsenderin oder dem Einsender anschließend durch ein Schreiben der Landtagspräsidentin/des Landtagspräsidenten oder einer Vizepräsidentin/einem Vizepräsidenten mitgeteilt.
Bedeutung der Beschlüsse
Bitten und Beschwerden, die das Verwaltungshandeln des Landes, das heißt, der Behörden des Landes und das der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (vornehmlich also der Gemeinden und Landkreise) betrifft, kann der Landtag nicht selbst abhelfen. Denn die "vollziehende Gewalt" obliegt nach Art. 28 Absatz 1 der Niedersächsischen Verfassung der Landesregierung und wird gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verfassung durch sie und die ihr nachgeordneten Behörden ausgeübt. Insoweit haben die Beschlüsse zu Eingaben mithin den Charakter von Empfehlungen. Anders verhält es sich dagegen bei Bitten und Beschwerden zur Landesgesetzgebung. In diesen Fällen kann der Landtag kraft seiner Gesetzgebungskompetenz selbst die für erforderlich erachteten gesetzgeberischen Schritte einleiten.
Die Beschlussarten
Die Beschlussmöglichkeiten des Landtages zu Eingaben ergeben sich aus Paragraf 52 Absatz 1 und 2 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages:
Dadurch wird die Landesregierung ersucht, im Rahmen des geltenden Rechts dem Wunsch des Einsenders/der Einsenderin zu entsprechen oder seiner/ihrer Beschwerde abzuhelfen. Dies ist die weitestgehende Form der positiven Erledigung einer Eingabe durch das Parlament. Sie hat zur Voraussetzung, dass der Landtag das Anliegen ohne Einschränkung als gerechtfertigt bzw. die Beschwerde als berechtigt ansieht und zugleich anerkennt, dass es nötig und möglich ist, Abhilfe zu schaffen.
Damit wird der Landesregierung empfohlen, in eine weitere nochmalige Prüfung der Angelegenheit einzutreten und gegebenenfalls bisher nicht berücksichtigte Tatsachen oder Gesichtspunkte in ihre Überlegungen einzubeziehen.
Der Landesregierung wird empfohlen, das Vorbringen der Einsender bei der Ausarbeitung eines einschlägigen Gesetzentwurfs, beim Erlass von Richtlinien oder bei sonstigen Verwaltungsmaßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls zu verwerten.
Diese Art der Erledigung kommt in Betracht, wenn dem Wunsch der Einsender aus rechtlichen oder tatsächlichen (z. B. finanziellen) Gründen nicht entsprochen oder der Beschwerde nicht abgeholfen werden kann und wenn außerdem die Einsender über diese Hindernisse noch nicht ausreichend informiert sind oder die Verwaltung noch andere Auskünfte oder Hinweise geben soll.
Dieser Beschluss wird regelmäßig gefasst, wenn dem Wunsch der Einsender inzwischen entsprochen worden oder der Beschwerde abgeholfen worden ist. Eingaben, die auf gesetzgeberische Maßnahmen hinzielen, erledigen sich durch die Verabschiedung des betreffenden Gesetzes.
Dieser Beschluss kommt in Betracht, wenn dem Anliegen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht entsprochen werden kann und wenn es nicht notwendig ist, dass die Verwaltung die Einsender über diese Gründe näher unterrichtet. Hierher gehören besonders die Fälle, in denen Einsender fordern, dass der Landtag — unzulässigerweise — Gerichtsentscheidungen beeinflusst oder abändert.
Dieser Beschluss kommt in Frage, wenn die Eingabe offensichtlich unbegründet oder unverständlich ist oder Beleidigungen enthält.