Abgeordnete – Rechte und Pflichten

Abgeordnete einer Fraktion sitzen auf ihren Plätzen im Plenarsaal und arbeiten an Unterlagen und Computern.

Dem ganzen Volk verpflichtet

Nach der Verfassung vertreten die Mitglieder des Landtages das ganze Volk – nicht nur ihre eigenen Wählerinnen und Wähler. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, sondern ausschließlich ihrem Gewissen unterworfen. Wer in ein Parlament gewählt wird, soll frei von Zwang und Einschüchterung politisch handeln dürfen. Vor diesem Hintergrund gibt es für Abgeordnete besondere Pflichten, aber auch spezielle Schutzrechte.

Die Pflichten der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger:

  • Sie sind zur Mitwirkung und Teilnahme verpflichtet, insofern sind die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte (wie unten beschrieben) gleichzeitig auch Pflichten der Abgeordneten.

  • Sie haben die Pflicht, die Ordnung im Parlament zu wahren. Die Ordnung wird von der Landtagspräsidentin durchgesetzt.

  • Für Mitglieder des Landtages gilt das Zuwendungsverbot.

  • Sie müssen das Missbrauchsverbot beachten und Unvereinbarkeiten mit dem Mandat ausschließen.

Insbesondere die Medien wachen darüber, dass die Abgeordneten ihren Pflichten nachkommen. (© Focke Strangmann)

Wer Pflichten hat, braucht Rechte

Diese Abgeordnetenrechte sollen die Mitglieder des Landtages vor der Willkür der Staatsmacht und ihrer Strafverfolgungsbehörden schützen, aber auch vor dem Druck, den einflussreiche Dritte auf Abgeordnete ausüben könnten. Einige dieser Rechte haben eine lange Tradition. Das Recht auf Unverletzlichkeit (Immunität) etwa reicht auf den Beginn der Französischen Revolution im Juni 1789 zurück. Damals befürchteten die Delegierten der soeben konstituierten Nationalversammlung, dass König Ludwig XVI. sie verhaften lassen würde. Ihr daraufhin gefasster Beschluss, dass Abgeordnete unverletzlich seien, bedeutete nicht, dass diese ungestraft Verbrechen begehen durften. Die Nationalversammlung behielt sich vor, eine Untersuchung gegen einen Abgeordneten selbst zu führen oder – bei Ergreifung auf frischer Tat – nach Einsicht in das gerichtliche Untersuchungsverfahren zu entscheiden, ob eine Anklage begründet ist. Dieser Beschluss der Nationalversammlung vom 26. Juni 1790 gilt als Geburtsstunde des Immunitätsrechts, das bis heute fortgilt. Die umfassenden Schutzrechte sind allerdings kein Freibrief für Abgeordnete: Der Landtag kann eines seiner Mitglieder wegen gewinnsüchtigen Missbrauchs seiner Abgeordnetenstellung vor dem Staatsgerichtshof anklagen. Entscheidet der Staatsgerichtshof im Sinne der Anklage, so verliert das angeklagte Parlamentsmitglied sein Mandat.

Schutzrechte

Teilnahme- und Mitwirkungsrechte

Diäten und Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat

Fraktionslose Abgeordnete

Abgeordnete, die derselben Partei angehören, schließen sich im Regelfall nach der Wahl im Landtag zu einer Fraktion zusammen – wenn sie gemeinsam die erforderliche Mindestgröße erreichen. Diese parlamentarische Gemeinschaft hilft den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, ihre parlamentarische Tätigkeit wirksam auszuüben, Arbeit kann geteilt und Wissen gebündelt werden. Je geschlossener eine Fraktion nach außen auftritt, desto effektiver kann sie ihre Ziele zur Geltung bringen. Allerdings kommt es gelegentlich vor, dass Abgeordnete ihre Fraktionsgemeinschaft wegen unüberbrückbarer politischer Konflikte verlassen. Auch kann es vorkommen, dass sich eine Fraktion auflöst. Die Abgeordneten, die nicht mehr einer Fraktion angehören, behalten dennoch ihr Mandat. Fraktionslose Abgeordnete haben aber weitaus weniger parlamentarische Einflussmöglichkeiten als im Verbund innerhalb einer Fraktion: